Ein Notrufsystem wird Pflicht
Wir erklären die neue Betriebssicherheitsverordnung
Seit Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten und bringt zusätzliche Vorschriften für den Betrieb von Aufzügen. Drei wesentliche Neuerungen betreffen die kritischen Themen Notrufsystem, Notrufzentrale und Notfallplan:
Jeder Aufzug muss eine „2-Wege-Kommunikationseinrichtung“ (Notrufsystem) haben.
Details dazu finden Sie in der DIN Norm EN 81-28 und der Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2181. Im Klartext heißt das:
- Die bisherige Hupe ist als einziges Medium im Aufzug, um sich bemerkbar zu machen, nicht mehr zulässig. Die Nachrüstung eines Notrufsystems ist erforderlich.
- Auch wenn bereits ein Notrufsystem installiert ist, muss dieses an die aktuell gültigen Normen angepasst und bei Bedarf umgerüstet werden.
- Weiterführende Informationen
Mit dem Notrufsystem muss ein ständig besetzter Notdienst erreicht werden können.
Für die Notrufannahme sowie die anschließende Personenbefreiung gibt es Rechtsvorschriften, die Sie beachten müssen, z.B.:
- Die Notrufannahmestelle muss permanent besetzt sein.
- Die Befreiung eingeschlossener Personen muss innerhalb einer halben Stunde vor Ort beginnen.
- Weiterführende Informationen
Für jeden Aufzug muss ein Notfallplan erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.
Dieser muss u.a. folgende Informationen enthalten:
- Erste-Hilfe-Hinweise
- Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person(en) für die Notbefreiung (Ihr Aufzugswärter)
- eine Notbefreiungsanleitung
- Weiterführende Informationen
Der Notfallplan ist idealerweise in Form eines Aushangs in der Nähe des Aufzuges zu platzieren, so dass er von jedem eingesehen werden kann.

Wichtige gesetzliche Vorschriften
TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit, sie sind der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) untergeordnet. Diese Vorschrift beinhaltet den Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahme-mitteln, wie beispielsweise Aufzügen.
TRBS 2181 (PDF 0,1MB)